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Allgemeine Geschäfts­bedingungen von dÄHLer Competition Line AG, 3123 Belp

  1. Geltungs­bereich

    Sämtliche von der dÄHLer Competition Line AG, Belp (in der Folge «dÄHLer Competition Line AG») erbrachten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen erfolgen nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch die dÄHLer Competition Line AG. Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Kunden sind ausdrücklich wegbedungen.

  2. Vertrags­abschluss

    Alle Angebote der dÄHLer Competition Line AG in Prospekten, Preis­listen, auf der Homepage etc. und alle individuellen Offerten erfolgen stets frei­bleibend und sind nicht verbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die dÄHLer Competition Line AG eine Bestellung ausdrücklich annimmt oder diese innert 5 Arbeits­tagen nicht ablehnt.

    Stellt sich nach Annahme einer Bestellung heraus, dass vom Kunden mitgeteilte Angaben unzutreffend sind, kann die dÄHLer Competition Line AG jederzeit ohne Kosten­folge vom Vertrag zurücktreten.

  3. Technische Daten und Informationen in Prospekten

    Alle technischen Daten und Informationen der dÄHLer Competition Line AG in Prospekten, Dokumentationen, Preis­listen sowie auf unserer Homepage (www.daehler.com) etc. sind Richt­werte und keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften. Technische Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

  4. Motor­fahrzeug­kontrolle/Schweizer Zulassung

    Soweit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird, sind die von der dÄHLer Competition Line AG vorgenommenen Änderungen gemäss gesetzlicher Grundlage, d.h. bis zu 20% Mehr­leistung, in der Schweiz zulassungs­fähig und müssen, soweit gesetzlich verlangt, vom Kunden in eigener Verantwortung der zuständigen Motor­fahrzeug­kontrolle gemeldet und auf eigene Kosten vorgeführt werden. Leistungs­steigerungen von mehr als 20% der offiziellen Nenn­leistung werden ausdrücklich nur in eigener Verantwortung des Kunden ausgeführt. Als Grundlage dazu gelten die in der dÄHLer Competition Line AG Preis­liste definierten Leistungs­angaben.

  5. Preise

    Wird bei Vertrags­abschluss nicht ein individueller Preis schriftlich vereinbart, so werden die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen der dÄHLer Competition Line AG aufgrund der bei Vertrags­abschluss gültigen, im Geschäfts­lokal aufgelegten Preis­listen und Stunden­löhne (zuzüglich Mehrwert­steuer) verrechnet. dÄHLer Competition Line AG ist zur Preis­erhöhung nach Vertrags­abschluss berechtigt, wenn zwischen Vertrags­abschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen. Beträgt die Preis­erhöhung mehr als 4%, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

  6. Bezahlung, Retentions­recht, Eigentums­vorbehalt

    Die Rechnungen für Arbeiten, Leistungen und Lieferungen der dÄHLer Competition Line AG sind vom Kunden bei Erhalt bzw. Übernahme des Fahrzeugs der Teile/Ersatz- oder Zubehör­teile in bar, oder bei Kredit­würdigkeit innert 30 Tagen, zu begleichen (Fälligkeits­tag). Waren­versand erfolgt mit der Post, per Nachnahme oder der Firma DPD auf Kosten des Kunden. dÄHLer Competition Line AG hat das Recht, die ihr vom Kunden anvertrauten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer Forderungen gegen den Kunden als Sicherheit zurück­zubehalten (Retentions­recht). Der Kauf­gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der dÄHLer Competition Line AG. Bei verspäteter Zahlung können ab Fälligkeits­tag Verzugs­zinsen von 10% p.a. verrechnet werden.

  7. Gewähr­leistung

    Die Gewähr­leistung beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, 1 Jahr.

    Sind von dÄHLer Competition Line AG erbrachte Arbeiten, gelieferte Fahrzeuge, Teile/Ersatz­teile oder Zubehör bei der Lieferung mangelhaft, ist dÄHLer Competition Line AG verpflichtet, diese nach ihrem Ermessen zu ersetzen oder auszubessern («Gewähr­leistung»). Alle Arbeiten sind ausschliesslich bei der dÄHLer Competition Line AG oder einer von dÄHLer Competition Line AG ausdrücklich zugewiesenen und dadurch autorisierten Werkstatt durchzuführen. Bei allen Fahrzeugen, an denen dÄHLer Competition Line AG eine Leistungs­steigerung erbracht hat, wird, sofern das Fahrzeug nicht älter als 24 Monate ist, eine NSA Tuning 2 Garantie für 12 Monate abgeschlossen. (Diese ist im Kauf­preis enthalten). Bei älteren Fahrzeugen kann diese nach Rücksprache und entsprechendem Mehr­preis auch abgeschlossen werden. Der Mehr­preis wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Vertrags­bedingungen der NSA Versicherung werden vollumfänglich übernommen. Liefert dÄHLer Competition Line AG Teile/Ersatz­teile oder Zubehör, die der Kunde selbst oder nicht von dÄHLer Competition Line AG offiziell autorisierte Dritte (Händler, bzw. Marken­vertreter) im Auftrag des Kunden einbauen, so leistet dÄHLer Competition Line AG nur Gewähr­leistung für das entsprechende Teil/Ersatz­teil oder Zubehör. Werden von dÄHLer Competition Line AG nur einzelne Komponenten zu Umbau­stufen oder nicht komplette Umbau­stufen geliefert oder verbaut, so leistet dÄHLer Competition Line AG ebenfalls nur Gewähr­leistung für das entsprechende Teil/Ersatz­teil oder Zubehör.

    Keine Gewähr­leistungs­ansprüche bestehen (Wegbedingung aller Garantien und Sach­gewähr­leistungs­ansprüche), wenn der Mangel in einem Zusammenhang damit steht, dass:

    a) das Fahrzeug, an dem dÄHLer Competition Line AG Arbeiten ausgeführt hat (oder für das dÄHLer Competition Line AG Teile/Ersatz­teile oder Zubehör geliefert hat), unsachgemäss behandelt oder überbeansprucht werden oder wenn das Fahrzeug auch im Rahmen von Sport- oder Renn­einsätzen (d.h. nicht im öffentlichen Verkehr) verwendet wird;

    b) der Käufer oder Dritte ohne Zustimmung von dÄHLer Competition Line AG Nach­besserungs­arbeiten, Änderungen am Motor oder Peripherie­teilen vorgenommen haben;

    c) die Arbeiten am Fahrzeug (z.B. der Einbau von Teilen/Ersatz­teilen oder Zubehör von dÄHLer Competition Line AG) nicht oder nicht vollständig von dÄHLer Competition Line AG oder deren autorisierten Werkstatt ausgeführt wurden;

    d) das Fahrzeug nicht gemäss der Hersteller­vorschriften gewartet worden ist.

    Leistungs­messungen, die nicht von dÄHLer Competition Line AG durchgeführt oder autorisiert worden sind, werden a) nicht anerkannt und b) führen ebenfalls zum Erlöschen der Gewähr­leistungs­ansprüche.

  8. Mängel­rügen und Reklamationen

    Der Kunde muss alle Arbeiten, Leistungen und Lieferungen der dÄHLer Competition Line AG bei Erhalt bzw. Übernahme unverzüglich überprüfen. Hat der Kunde dannzumal oder zu einem späteren Zeitpunkt Anlass zur Vermutung, dass ein Mangel vorliegen könnte, hat er unverzüglich und nachweislich die dÄHLer Competition Line AG darüber zu informieren. Andernfalls verfallen sämtliche Garantie­ansprüche. Der Kunde hat sodann alle Weisungen und Instruktionen von dÄHLer Competition Line AG betreffend Verhinderung weiteren Schadens und Mängel­behebung zu befolgen.

  9. Haftung: Wegbedingung aller weiteren Ansprüche

    Alle vertraglichen und/oder ausser­vertraglichen Ansprüche des Kunden gegenüber der dÄHLer Competition Line AG, welche über die in Ziff. 7 dargelegte Garantie hinausgehen, sind vollumfänglich wegbedungen, insbesondere auch das Recht auf Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag oder das Geltend machen von Forderungen aus allfälligen Mängel­folge­schäden (z.B. Abschlepp­kosten, Ersatz­fahrzeug etc.).

  10. Beeinträchtigung der Händler­garantie

    dÄHLer Competition Line AG weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr angebotenen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen zu einer Beeinträchtigung oder zum Erlöschen von Garantie­ansprüchen des Kunden gegenüber dem Fahrzeug­hersteller und/oder -Verkäufer führen können. Die dÄHLer Competition Line AG lehnt dafür jede Verantwortung und Haftung ab.

  11. Liefer­verzug

    Liefer­termine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Um verbindlich zu sein müssen sie aber in jedem Fall von dÄHLer Competition Line AG schriftlich bestätigt sein und als verbindlich bezeichnet werden. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen von dÄHLer Competition Line AG oder deren Lieferanten verlängern die Liefer­zeit um die Dauer der Behinderung. Bei unverbindlichen Liefer­terminen kann der Kunde sechs Wochen nach diesem Liefer­termin dÄHLer Competition Line AG schriftlich auffordern, in angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung gerät dÄHLer Competition Line AG in Verzug.

  12. Annahme­verweigerung / Verzug

    Teile­lieferungen, welche bei uns ab Lager Belp erfolgten, können nur nach vorgängiger Absprache und schriftlicher Bestätigung der dÄHLer Competition Line AG und unter Abzug von 15% für die entstanden Bearbeitungs­kosten retourniert werden. Teile, die unsererseits direkt beim Lieferanten beschafft werden mussten, oder nachträglich veredelt wurden, (z.B. lackierte Teile), können keinesfalls zurückgenommen werden.

    Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, so kann die Verkäuferin nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten 10-tägigen Nachfrist

    a) auf der Erfüllung beharren und Schaden­ersatz wegen Verspätung verlangen oder

    b) sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 15% des Verkaufs­preises als Konventional­strafe fordern. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventional­strafe, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Mahn­betrag einzufordern, selbst wenn den Käufer kein Verschulden trifft.

  13. Erfüllungs­ort

    Erfüllungs­ort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist das Geschäfts­lokal der dÄHLer Competition Line AG in 3123 Belp, Kanton Bern. Alle Sendungen und allfällige Rück­sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald Waren das Lager/die Werkstatt von dÄHLer Competition Line AG oder (bei Direkt­lieferung eines Lieferanten von dÄHLer Competition Line AG an den Kunden) des Lieferanten verlassen haben.

  14. Gerichts­stand, anwendbares Recht

    Gerichts­stand für die dÄHLer Competition Line AG und deren Kunden ist Belp, Kanton Bern. Es steht der dÄHLer Competition Line AG aber auch das Recht zu, das am Sitz oder Wohnsitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

    Der Vertrag unterliegt dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundes­gesetzes über das Internationale Privat­recht und unter Ausschluss des Wiener Kauf­rechts.